Detailansicht Urteil
Anspruch nach § 985 BGB hängt nicht von seiner Durchsetzbarkeit nach § 1004 BGB ab.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 147/10, 28.02.2011
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 49/12, 14.12.2012
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 152/07, 19.09.2008
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 360/02, 19.09.2003
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Überbau Grundstück Nachbar Bau Haus Anbau Frank Dohrmann Rechtsanwalt Bottrop Herausgabe Beseitigung Duldung 1004 § BGB Umbau Fassade Vorsatz grobe Fahrlässigkeit Grundstücksgrenze 912 BGB
Ähnliche Urteile
- Gemeinsam errichteter Zaun wurde nicht auf die Grundstücksgrenze gesetzt - Dennoch kein Anspruch auf Umsetzung
- Streitigkeit über Anspruch auf Kündigung des Mieters des Nachbarn ist mit 2-facher Jahresmiete anzusetzen.
- Zu schwierigen Standardproblemen im Nachbarrecht: Kameraüberwachung, Grenzzaun, Überhang, zu geringe Grenzabstände, §§ 31, 32, 42 NachbG NRW, 908, 910, 1004 BGB
- Privater Waffenhändler hat keinen Anspruch auf Videoüberwachung seines Grundstücks
- Keine Einfriedung als "ortsübliche Einfriedung" gem. § 34 NachbG NRW?
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Beirat Makler Verkehrsunfall Anfechtungsklage Telefonwerbung Tierhaltung Abschleppen Kündigung Treppenlift Miete Wohnungseigentümer Nutzungsentschädigung Arzthaftung Protokoll Gemeinschaftseigentum Garage Eigenbedarfskündigung Verwalter Mietminderung Gegenabmahnung Organisationsbeschluss Verwaltungsbeirat Wurzeln Teilungserklärung Nachbarrecht Beschluss Sondereigentum Jahresabrechnung Kurioses Veränderung Abmahnung Schimmel Wirtschaftsplan Einstimmigkeit Eigentümerversammlung
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!