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Verwalter muss in der Corona-Pandemie keine Eigentümerversammlung einberufen / Einberufung durch den Beirat kann per einstweiliger Verfügung untersagt werden; §§ 24 Abs. 3 WEG; 28 Nr. 4 BayIfSMV
AG München, AZ: 1291 C 2946/21, 25.02.2021
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LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 T 97/20, 16.02.2021
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AG Dortmund, AZ: 514 C 88/20, 19.11.2020
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Vorsitzender Verwaltungsbeirat Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop einstweilige Verfügung Einberufung Corona Covid19 Sars Absagen Wohnungseigentümerversammlung
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Da die Corona-Schutzverordnung eine Durchführung von Versammlungen der Mitglieder juristischer Personen ausdrücklich zugelassen hat, dürfte eine derartige Versammlung nicht mit dem Argument eines möglichen Infektionsrisikos zu begegnen sein, wenn alle Hygienemaßnahmen berücksichtigt wurden.
Wohl aber dürfte der psychische Zwang, nicht an einer Eigentümerversammlung teilnehmen zu dürfen, die Wirksamkeit etwaiger Beschlussfassungen in Frage stellen. Hierzu hatte das AG München (anders als das AG Dortmund Az.: 514 C 88/20 und das LG Frankfurt Az.: 2-13 T 97/20) aber gar keine Feststellungen getroffen.
Die Möglichkeit eines Anfechtungsrechts durch die Wohnungseigentümer dürfte darüber hinaus die Frage nach der Eilbedürftigkeit aufwerfen. Diese allein mit den Kosten eines Anfechtungsverfahrens zu begründen, dürfte nicht genügen, zumal Schadensersatzansprüche diese Kosten auffangen können. Auch wegen des unklar gebliebenen Sachverhaltes war die Vorwegnahme der Hauptsache problematisch.