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Keine Befugnis des WEG-Verwalters zur Kreditaufnahme bei der Besorgung seiner Geschäfte gem. § 27 Abs. 1 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 197/10, 18.02.2011
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 251/11, 28.09.2012
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OLG Hamm, AZ: I 15 Wx 251/11, 14.05.2012
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: WEG Wohnungsverwalter Sanierung Renovierung Instandhaltung Instandhaltungsmassnahme Instandhaltungsmaßnahme Instandsetzung Instandsetzungsmassnahme Kosten Kredit Kreitaufnahme Beschluss Ermächtigung Wohnungseigentümer Versammlung Beschluß Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Geschäftsführung ohne Auftrag
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Derzeit herrscht Unsicherheit, ob der WEG-Gemeinschaft das Recht zur Kreditaufnahme zusteht, so dass eine Kreditaufnahme durch den Verwalter ohne Ermächtigung der Gemeinschaft erst recht nicht in Betracht kommen kann.
Leider hat der BGH in seiner Entscheidung aber auch zum Ausdruck gebracht, dass ein Verwalter gleichwohl zur Kreditaufnahme ohne Ermächtigungsbeschluss deshalb berechtigt sein kann, weil der Verwalter einen Beschluss der Wohnungseigentümer zur Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG unverzüglich durchzuführen hat und andernfalls schadensersatzpflichtig werden kann.
Dies könne z.B. der Fall sein, wenn sich während der laufenden Bauarbeiten herausstellt, dass eine Kreditaufnahme erfoderlich werde. Damit bleibt weiterhin unklar, unter welchen Voraussetzungen eine Kreditaufnahme durch den Verwalter zulässig sein soll. Mit seiner Enstcheidung hat der BGH mehr Fragen aufgeworfen als Antworten gegeben.
Bis zu einer weiteren Klärung werden die Verwalter zur Vermeidung einer persönlichen Haftung gut beraten sein, von einer eigenständigen Kreditaufnahme für die Gemeinschaft immer Abstand zu nehmen und vor Vergabe und Ausführung der Maßnahmen die voraussichtlichen Kosten mit den vorhandenen Rücklagen abzugleichen, damit bereits im Rahmen der Beschlussfassung über die Maßnahme vorsorglich eine Sonderumlage mitbeschlossen werden kann.