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Verjährung beginnt erst mit Entstehung des Anspruchs, d.h. mit der Fälligkeit; §§ 535, 198 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ARZ 5/90, 19.12.1990
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Keywords: Verjährung Betriebskostenabrechnung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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