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Instandhaltungskosten von Gemeinschaftseigentum (Balkonsanierung) kann einzelnem Wohnungseigentümer zugewiesen werden, §§ 5 Abs. 4 Satz 1 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 9/12, 16.11.2012
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AG Mülheim a. d. Ruhr, AZ: 35 C 127/11, 24.05.2012
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LG Düsseldorf, AZ: 16 S 57/09, 04.05.2010
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Kosten Kostentragungspflicht Sondereigentum Gemeinschaftseigentum Balkon Balkone Instandsetzung Instandhaltung Sondereigentümer Kostentragung Kostenlast Fenster Teilungserklärung Vereinbarung Wirksamkeit Kostenänderung Beschluss Beschlussanfechtung rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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Dies gilt auch dann, wenn in der Teilungserklärung einzelne Gebäudeteile als Sondereigentum ausgewiesen sind, die zwingend zum Gemeinschaftseigentum gehören, da die Kostentragung insoweit losgelöst von der (fehlerhaften) Festlegung als Gemeinschaftseigentum/Sondereigentum zu werten ist (vgl. LG Düsseldorf 16 S 57/09).