Detailansicht Urteil
Der Streitwert für die Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung bestimmt sich nach dem Gesamtbetrag der abgerechneten Kosten; § 49 GKG
LG Köln, AZ: 29 T 44/22, 13.06.2022
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
LG Lüneburg, AZ: 3 T 55/21, 15.03.2022
-
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-09 S 45/21, 08.03.2022
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 188/16, 09.02.2017
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Streitwert der Anfechtung einer Jahresabrechnung richtet sich nach tatsächlicher Auswirkung auf die klägerische Abrechnung
- Streitwert für Streit um Trittschall ist mit 30.000,00 € festzusetzen;
- Streitwert für die Anfechtung einer Jahresabrechnung ist der Nennbetrag; §§ 28 Abs. 2 WEG; 49 GKG
- Streitwert bei der Anfechtung von Wirtschaftsplan oder Jahresabrechnung ist der Nennbetrag begrenzt durch § 49 GKG
- Zum Streitwert und Beschwerdewert eines angefochtenen Wirtschaftsplans / Zur Umdeutung eines nach dem Wortlaut nichtigen Beschlusses eines Wirtschaftsplanes; §§ 28 WEG; 49 GKG
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Einstimmigkeit Anfechtungsklage Beschluss Organisationsbeschluss Tierhaltung Sondereigentum Treppenlift Gegenabmahnung Kündigung Kurioses Veränderung Eigentümerversammlung Garage Arzthaftung Nutzungsentschädigung Wirtschaftsplan Abschleppen Makler Wohnungseigentümer Verwalter Teilungserklärung Jahresabrechnung Abmahnung Verwaltungsbeirat Eigenbedarfskündigung Wurzeln Mietminderung Miete Protokoll Beirat Nachbarrecht Verkehrsunfall Telefonwerbung Schimmel Gemeinschaftseigentum
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!