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Mieter darf Originalbelege nicht einsehen; §§ 226, 259 Abs. 1, 556 BGB
LG Memmingen, AZ: 14 S 1269/19, 19.02.2020
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BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 66/20, 15.12.2021
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop EInsichtsrecht Belegprüfung Nebenkostenabrechnung Betriebskostenabrechnung
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