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Gartenzaun als bauliche Veränderung, §§ 1004 BGB, 15 Abs. 3, 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 WEG
LG Köln, AZ: 29 T 181/07, 30.01.2008
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OLG Köln, AZ: 16 Wx 33/08, 16.04.2008
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Zaun Garten Gemeinschaftsgarten Sondernutzungsrecht bauliche Veränderung ZUstimmung Beeinträchtigung Gartenzaun REchtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop Eigentümer Miteigentümer Gemeinschaftseigentum
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- Bauliche Veränderung bedarf eines Gestattungsbeschlusses - Widerklage auf Gestattung ohne Vorbefassung möglich - Eigentümer haftet für bauliche Veränderungen des Mieters; §§ 20 WEG; 1004 BGB
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