Detailansicht Urteil
Beschlussersetzung durch das Gericht sowohl über das "Ob" als auch über das "Wie" bei beharrlicher Weigerung der Vornahme einer notwendigen Instandsetzung
LG Dortmund, AZ: 1 S 116/22, 07.02.2023
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
LG Dortmund, AZ: 1 S 104/22, 25.10.2022
-
AG Hamburg-Wandsbek, AZ: 750 C 17/21, 24.05.2022
-
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980a C 43/20 WEG, 01.04.2022
-
LG Hamburg, AZ: 318 S 85/19, 24.03.2021
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 203/17, 04.05.2018
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Zur Instandsetzung trotz fehlender Notwendigkeit - Zur Durchsetzung notwendiger Instandsetzungsarbeiten
- Zur Beschlussersetzungsklage zur Ermittlung des Instandsetzungsbedarfs durch einen Sachverständigen
- Drei Vergleichsangebote nicht immer erforderlich / Zur Kostenerstattung nicht beschlossener Instandsetzungsmaßnahmen / Sonderumlage zur Bildung einer Rücklage?
- Zur Beschlussersetzung einer Instandsetzungsmaßnahme und zur Verpflichtung der Durchführung - Auftragsvergabe an Handwerker durch GdWE ist eine unvertretbare Handlung
- Tagesordnung muss mit der Einberufung bekannt gemacht werden / Zur Zweckbindung der Erhaltungsrücklage - Photovoltaikanlage als modernisierende Instandsetzungsmaßnahme? - § 19 WEG
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Eigentümerversammlung Protokoll Verkehrsunfall Beirat Tierhaltung Veränderung Einstimmigkeit Telefonwerbung Kündigung Wohnungseigentümer Garage Gegenabmahnung Wirtschaftsplan Wurzeln Verwaltungsbeirat Nachbarrecht Teilungserklärung Abmahnung Eigenbedarfskündigung Nutzungsentschädigung Gemeinschaftseigentum Schimmel Jahresabrechnung Makler Kurioses Mietminderung Treppenlift Anfechtungsklage Miete Verwalter Sondereigentum Arzthaftung Organisationsbeschluss Abschleppen Beschluss
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop
Stefan SpecksRechtsanwalt
Düsseldorf
Liubov Zelinskij-ZunikRechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!

Wurde durch die Gemeinschaft ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Sanierungskonzepts beauftragt und kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass ein Handlungsbedarf besteht, welchen er schriftlich und mündlich erläutert hat, müssen die sich diesem Vorschlag widersetzenden Eigentümer konkret vortragen, warum sie dieses Konzept nicht akzeptieren. Insoweit liegt die Darlegungs- und Beweislast nicht auf mehr Klägerseite, sondern auf der Beklagtenseite. Für die Klägerseite genügt es ohne substantiierten Gegenvortrag, sich auf die Feststellungen des Sachverständigen zu berufen.