Detailansicht Urteil
Zur Nutzung von Stellplätzen für Pkw bei gemeinschaftlichem Grundstück, §§ 743 Abs. 2, 1011 BGB
LG Wuppertal, AZ: 9 S 328/04, 14.04.2005
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Auto Pkw parken Nutzung Stellplatz Fläche Stellfläche Garage gemeinschaftliche Nutzung Gemeinschaftseigentum Eigentum grundstück Miteigentümer Miteigentum Gebrauchsregelung Halten Befahren Hof Garagenhof Stellplatz Behinderung behindern Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Grds. kein Wegerecht zum Garten über das Sondernutzungsrecht eines anderen Miteigentümers
- Unpünktliche Mietzahlung als fristloser Kündigungsgrund nach vorheriger Abmahnung
- Richter verweigert freie Beweiswürdigung und denkt sich eigene Geschehnisabläufe aufgrund eigener Lebenserfahrung aus
- Zur erneuten Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz aufgrund erstinstanzlicher fehlerhafter Feststellungen; § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
- Wann kann ein nichtzertifizierter Verwalter zum WEG-Verwalter bestellt werden?
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Mietminderung Eigenbedarfskündigung Verwaltungsbeirat Tierhaltung Schimmel Beirat Nutzungsentschädigung Miete Arzthaftung Teilungserklärung Kurioses Nachbarrecht Treppenlift Wurzeln Verkehrsunfall Jahresabrechnung Eigentümerversammlung Telefonwerbung Anfechtungsklage Makler Organisationsbeschluss Gegenabmahnung Abmahnung Veränderung Abschleppen Verwalter Beschluss Einstimmigkeit Wirtschaftsplan Gemeinschaftseigentum Sondereigentum Garage Kündigung Protokoll Wohnungseigentümer
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop
Stefan SpecksRechtsanwalt
Düsseldorf
Liubov Zelinskij-ZunikRechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!

Diese Grundsätze lassen sich nicht ohne weiteres auf Miteigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz übertragen, da in der Teilungserklärung bereits abschließende Vereinbarungen getroffen wurden, so dass eine Freifläche ohne Zustimmung aller betroffenen Eigentümer nicht zum Parken von Fahrzeugen genutzt werden darf.