Detailansicht Urteil
Kein Rechtsschutz für das Abrechnungsjahr 2019 aufgrund des WoMEG / Streit unter Bruchteilseigentümern keine WEG-Angelegenheit
AG München, AZ: 1293 C 17126/20, 31.03.2022
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
LG Hamburg, AZ: 318 S 54/22, 19.04.2023
-
LG Dortmund, AZ: 1 S 172/21, 01.03.2022
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Vertreter eines Wohnungseigentümers wird der Versammlung verwiesen, alle Beschlüsse sind anfechtbar
- Beschlussfassung zur Genehmigung des "Ausbaus des Spitzbodens zu Wohnzwecken" ist mangels Bestimmtheit nichtig
- GoA: Vermieter läßt Pkw des Mieters abschleppen. Wer haftet für die Abschleppkosten?; §§ 859, 226, 242 BGB
- Zum Beginn der Kündigungs-Sperrfrist des § 577a BGB beim Umwandlung in Wohneigentum
- Verwalter scheidet zum 31.12. aus dem Amt - Wer muss die Jahresabrechnung erstellen? - §§ 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 WEG
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Telefonwerbung Veränderung Mietminderung Verwalter Abschleppen Jahresabrechnung Wohnungseigentümer Anfechtungsklage Teilungserklärung Garage Beirat Sondereigentum Beschluss Arzthaftung Treppenlift Einstimmigkeit Wurzeln Gemeinschaftseigentum Makler Tierhaltung Nachbarrecht Protokoll Abmahnung Organisationsbeschluss Schimmel Verkehrsunfall Wirtschaftsplan Nutzungsentschädigung Gegenabmahnung Kurioses Verwaltungsbeirat Eigenbedarfskündigung Miete Kündigung Eigentümerversammlung
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop
Stefan SpecksRechtsanwalt
Düsseldorf
Liubov Zelinskij-ZunikRechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!

Wurde 2019 erfolgreich angefochten oder war - wie hier - erst nach der Gesetzesreform eine Entscheidung durch das Gericht ergangen, kann nach neuem Recht für die Jahresabrechnung kein Vermögensbericht verlangt werden, weil dieser erst nach Willen des Gesetzgebers ab dem Jahre 2020 gilt. Eine Gesamtjahresabrechnung gibt es aber nach Auffassung des AG München auch nicht mehr, da ab 01.12.2020 keine Jahresabrechnung mehr beschlossen werden kann.
Mittlerweile haben zahlreiche Gerichte diesen Rechtsschutzverlust für das Abrechnungsjahr 2019 ohne nähere Begründung hingenommen (vgl. LG Hamburg 318 S 54/22; LG Dortmund 1 S 172/21).