Detailansicht Urteil
Änderung der Kostenverteilung der Erhaltungsrücklage nach § 16 Abs. 2 WEG zulässig / Zu den Grenzen eines wirksamen "Befüllungsbeschlussel"
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 133/22, 12.10.2023
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Instandhaltungsrücklage Instansetzungsrücklage Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Vertreter eines Wohnungseigentümers wird der Versammlung verwiesen, alle Beschlüsse sind anfechtbar
- Beschlussfassung zur Genehmigung des "Ausbaus des Spitzbodens zu Wohnzwecken" ist mangels Bestimmtheit nichtig
- Verwalter handelt bei falschem Versammlungsort nicht pflichtwidrig - Wohnungseigentümer hat Anspruch gegen den Verwalter auf Bescheinigung über haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG
- Ein-Personen-WEG kann ohne Besschlussfasssung bauliche Veränderungen vornehmen - Zur Nichtigkeit eines unbestimmten Beschlusses über bauliche Veränderungen
- Eigentümergemeinschaft haftet wegen falscher Jahresabrechnung des Verwalters grds. auf Schadensersatz; §§ 18 Abs. 2; 28 WEG, 280 BGB
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Wurzeln Gemeinschaftseigentum Nutzungsentschädigung Telefonwerbung Kündigung Verwaltungsbeirat Einstimmigkeit Veränderung Wirtschaftsplan Sondereigentum Beirat Verkehrsunfall Organisationsbeschluss Abmahnung Arzthaftung Eigentümerversammlung Jahresabrechnung Garage Abschleppen Protokoll Treppenlift Beschluss Verwalter Wohnungseigentümer Gegenabmahnung Kurioses Eigenbedarfskündigung Anfechtungsklage Nachbarrecht Miete Mietminderung Schimmel Makler Teilungserklärung Tierhaltung
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop
Stefan SpecksRechtsanwalt
Düsseldorf
Liubov Zelinskij-ZunikRechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
