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keine Erinnerung gem. § 766 ZPO bei Vollstreckung im Verfahren nach § 887 ZPO trotz fehlerhafter Titulierung eines Schuldners (hier Wohnungseigentümer statt Verwalter)
AG Bottrop, AZ: 18 M 2611/12, 02.04.2013
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Kommentar von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop:
Das vorliegende Verfahren zeigt, dass Erkenntnisverfahren und Vollstreckungsverfahren von unterschiedlichen Voraussetzungen ausgehen. Daher war zunächst auch niemandem aufgefallen, dass sich die Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO formal gegen alle Beklagten richtete. Die Erinnerung gem. § 766 ZPO war jedenfalls das falsche Rechtsmittel.
Verbundene Urteile
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AG Bottrop, AZ: 20 C 55/11, 01.08.2012
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AG Bottrop, AZ: 20 C 55/11, 02.03.2012
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Ersatzvornahme Kostenvorschuss vertretbare Handlung Schuldner Gläubiger 887 ZPO Zwangsvollstreckung Abrechnung Kosten Erstattung rechtsanwalt Frank Dohrmann BottropTitel gerichtsvollzieher erinnerung Verwalter
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