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Rückbau oder Genehmigung einer baulichen Veränderung? - Welche Ansprüche hat ein Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft?
LG Dortmund, AZ: 17 S 135/24, 21.03.2025
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Eine Photovoltaikanlage auf dem Dach der Garage oder des Carports einrichten gehört nicht zur notwendigen Ladeinfrastruktur im weiteren Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG. Die Anlage dient vielmehr in Abgrenzung hiervon der Energieerzeugung, welche nicht privilegiert ist.

Selbst wenn aber § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG einschlägig wäre, kann die begehrte Gestattung der Errichtung einer ,,Photovoltaik-Garage" bzw. eines ,,Photovoltaik-Carports" auf dem zur Sondernutzung zugewiesenen Stellplatz nicht in eigener Regie verlangt werden.

Die Eigentümer können nach § 20 Abs. 2 Satz 2 WEG im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung über die Durchführung entscheiden. Insofern können sie auch die Durchführung durch die Gemeinschaft beschließen und inhaltliche Vorgaben machen. Dabei sind die Eigentümer nicht auf die für den Verlangenden günstigste und einfachste Lösung beschränkt.

§ 19 Abs. 4 WEG ermöglicht den Eigentümern nicht, eine vorläufige Regelung über die Benutzung einer unzulässigen baulichen Veränderung zu treffen.

Vielmehr haben die Eigentümer im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zunächst vorrangig darüber zu entscheiden, ob sie die bauliche Veränderung (Garagen) gemäß § 20 Abs. 1 WEG (als neuen Soll-Zustand) genehmigen oder ob die Gemeinschaft die bauliche Veränderung zurückbaut.

Die Eigentümergemeinschaft kann die Aufhebung eines Beschlusses, den Austausch vom Fenstern von einem Gutachten abhängig zu machen, nicht beschließen, wenn nicht mindestens drei Vergelichsangebote vorliegen.
Die Entscheidung setzt sich mit den Problemen einer baulichen Veränderung auseinander, die von der Mehrheit der Eigentümer nicht beanstandet wird. Ohne vorherige Beschlussfassung hat ein Wohnungseigentümer keinen Anspruch auf Beschlussersetzung zur Beseitigung der baulichen Veränderung und auch keinen Anspruch auf Teilhabe an der baulichen Veränderung (z.B. Mitbenutzung; Gestattung einern eigenen baulichen Veränderung; Duldung gegen Entschädigung oder Mietzahlungen an die Gemeinschaft).

Das Verfahren ist langwierig und erfordert eine sorgfältige Vorbereitung, bevor sich der Anspruch bei Gericht durchsetzen lässt.

Sofern das LG Dortmund bei Vorliegen nur eines Angebotes den Austausch von Fenstern von einem Sachverständigengutachten abhängig macht, ist dieser Auffassung nicht zu folgen. Die Wohnungseigentümer haben insoweit ein weites Ermessen, in welches die Gerichte nicht eingreifen dürfen. Allein das Fehlen von weiteren Vergleichsangeboten führt allenfalls zur Anfechtung der Beschlussfassung, nicht aber zu einem Anspruch auf ein Gutachten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop