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Fristlose Kündigung, wenn Mieter Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung vollstreckt, die Mängel nicht beseitigt und weiter die Mieten kürzt, weil die Mängel nicht behoben sind?
AG Bottrop, AZ: 8 C 39/23, 24.04.2025
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Ein Mieter ist dann nicht mehr zur Minderung der Miete berechtigt, wenn die Mängel durch ihn zu vertreten sind, er die Beseitigung schuldhaft verhindert oder mutwillig erschwert.

Gleiches gilt, wenn der Mieter es unterlassen hat, nach Erhalt eines Kostenvorschusses die Mängelbeseitigung zügig auszuführen.

Der Mieter ist nach einem Antrag gemäß § 887 ZPO nicht verpflichtet, einen Handwerker bereitzuhalten, der zum sofortigen Reparaturbeginn bei Erlass eines stattgebenden Beschlusses bereit und in der Lage war. Spätestens nach 10 Monatenmüssen die Reparaturarbeiten aber zum Abschluss gekommen sein.
Vollstreckt der Mieter einen Vorschuss zur Mängelbeseitigung, sollen nach Auffassung des Amtsgerichts Verzögerungen durch die Beauftragung unzuverlässiger Handwerker in die Risikosphäre des Vermieters fallen. Diese Auffassung kann nicht richitg sein.

Hat der Vermieter den Vorschuss zur Mängelbeseitigung im Wege der Zwangsvollstreckung erfüllt, ist auch die Verpflichtung zur Mängelbeseitigung erfüllt. Der Vermieter hat keinen Einfluss mehr auf den Fortschritt der weiteren Arbeiten.

Insoweit ist nicht nachvollziehbar, warum hier die Haftung für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Mieters zu Lasten des Vermieters gehen sollen.

Für das Ergebnis der Entscheidung kam es hierauf nicht mehr an.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: REchtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop