Detailansicht Urteil
Fristlose Kündigung, wenn Mieter Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung vollstreckt, die Mängel nicht beseitigt und weiter die Mieten kürzt, weil die Mängel nicht behoben sind?
AG Bottrop, AZ: 8 C 39/23, 24.04.2025
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: REchtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Fristlose Kündigung des Mietvertrages nach Drohung des Mieters mit dem Gebrauch einer Gaspistole
- Zur Feststellungsklage der Unwirksamkeit einer Kündung nach Erledigungserkärung des Vermieters aufgrund Zwangsräumung der Wohnung; § 256 Abs. 2 ZPO
- Einstweilige Verfügung nach § 940a Abs. 2 ZPO gegen Mitbewohner auf Räumung der Wohnung auch bei Einspruch des Mieters gegen ergangenes Versäumnisurteil
- Protokoll bei Übergabe der Mietsache ist deklaratorisches Anerkenntnis / Keine Schadenersatzansprüche wegen unterlassener Schönheitsreparaturen ohne vorherige Fristsetzung nach § 281 BGB
- Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses nach Bedrohung durch Mieter
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Abmahnung Gegenabmahnung Organisationsbeschluss Garage Makler Abschleppen Protokoll Wurzeln Wohnungseigentümer Nachbarrecht Veränderung Nutzungsentschädigung Verwalter Miete Teilungserklärung Verkehrsunfall Beirat Einstimmigkeit Kündigung Sondereigentum Treppenlift Eigenbedarfskündigung Gemeinschaftseigentum Wirtschaftsplan Schimmel Jahresabrechnung Tierhaltung Beschluss Arzthaftung Telefonwerbung Kurioses Anfechtungsklage Mietminderung Verwaltungsbeirat Eigentümerversammlung
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Hat der Vermieter den Vorschuss zur Mängelbeseitigung im Wege der Zwangsvollstreckung erfüllt, ist auch die Verpflichtung zur Mängelbeseitigung erfüllt. Der Vermieter hat keinen Einfluss mehr auf den Fortschritt der weiteren Arbeiten.
Insoweit ist nicht nachvollziehbar, warum hier die Haftung für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Mieters zu Lasten des Vermieters gehen sollen.
Für das Ergebnis der Entscheidung kam es hierauf nicht mehr an.