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Zum Anspruch auf erstmalige Herstellung des geschuldeten Zustandes in einer Eigentümergemeinschaft; §§ 21 Abs. 8 WEG; 242 BGB
LG Köln, AZ: 29 S 121/21, 25.04.2024
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Der BGH, V ZR 284/14, hat dargelegt, dass ein Anspruch auf erstmalige Herstellung eines den Plänen entsprechenden Zustands nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein kann, wenn seine Erfüllung den übrigen Wohnungseigentümern nach den Umständen des Einzelfalls nicht zuzumuten ist. So kann es etwa liegen, wenn die plangerechte Herstellung tiefgreifende Eingriffe in das Bauwerk erfordert oder Kosten verursacht, die auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der von der abweichenden Bauausführung unmittelbar betroffenen Wohnungseigentümer unverhältnismäßig sind.

Ein Einzelfall kann sich als treuwidrig erweisen, wenn ein von der Abweichung nicht unmittelbar betroffener Wohnungseigentümer einen solchen Anspruch geltend macht, obwohl sich die eigentlich betroffenen Wohnungseigentümer dem widersetzen.

Allein auf die tatsächliche Flächendifferenz von knapp einem Quadratmeter kann nicht abgestellt werden.

Dies gilt auch dann, wenn die Baumaßnahme der erstmaligen plangerechten Herstellung des gemeinschaftlichen Eigentums Treppenhaus im Dachgeschoss - Rückbau der vorgezogenen Wohnungsabschlusstür nebst Oberlicht und Rückbau der rechts bestehenden Wohnungsabschlusswand- mit einem Bruttokostenaufwand inklusive Planungskosten in Höhe von 35.992,03 EUR durchführbar ist.

Es genügt, im Rahmen der Beschlussersetzung lediglich vorzugeben, dass die erstmalige Herstellung eines den Plänen entsprechenden Zustands herbeizuführen ist. Alles Weitere haben die Wohnungseigentümer nunmehr im Rahmen ihrer Entscheidungskompetenz zu regeln.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Negativbeschluss Beschlussersetzungsklage bauliche Veränderung Abweichung Teilungserklärung