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Zahlungen aus dem Wirtschaftsplan können als künftige Leistungen gem. § 258 ZPO eingeklagt werden / Keine Aufrechnung mit Hausgeld; §§ 28 WEG; 258 ZPO
AG München, AZ: 1293 C 14085/24 WEG, 13.02.2025
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1. Das aus dem Wirtschaftsplan zu zahlende Hausgeld kann auch für künftige Zahlungen gem. § 258 ZPO eingeklagt werden.

Wird das Hausgeld auf der Grundlage des Einzelwirtschaftsplans als monatliche Zahlung geschuldet, so handelt es sich um eine wiederkehrende Leistung i. S. d. § 258 ZPO. Dem steht auch nicht entgegenstehen, dass der Wirtschaftsplan grundsätzlich nur für ein Jahr gilt, denn der Beschluss eines neuen Wirtschaftsplanes für das Folgejahr ist nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwarten.

Daher kann nach Maßgabe des § 258 ZPO auch zukünftiges laufendes Hausgeld eingeklagt werden, begrenzt bis zur Löschung im Grundbuch oder des Beschlusses eines neuen Wirtschaftsplanes, da der Wirtschaftsplan wie üblich und empfehlenswert eine Fortgeltungsklausel enthält, wonach der Wirtschaftsplan solange weiter gilt, bis durch die Eigentümergemeinschaft im nächsten Jahr über eine Anpassung beschlossen wird.

Anders als § 259 ZPO setzt die Vorschrift des § 258 ZPO keine Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung voraus.

2. Die Aufrechnung eines Wohnungseigentümers gegen Beitragsansprüche der Gemeinschaft oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts wegen der besonderen Schutz- und Treuepflicht ist grundsätzlich ausgeschlossen und nur in Ausnahmefällen, nämlich bei Ansprüchen auf Ersatz von Aufwendungen aus Notgeschäftsführung gem. § 18 Abs. 3. WEG i.V.m. § 683 BGB oder bei anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen, zulässig.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Wohngeld Hausgeld fälligkeit Vorausklage künftige Leistung