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Eigentümergemeinschaft haftet wegen falscher Jahresabrechnung des Verwalters grds. auf Schadensersatz; §§ 18 Abs. 2; 28 WEG, 280 BGB
AG Neuss, AZ: 82 C 2493/23, 12.02.2025
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Eine Haftung des Verwalters kommt in Betracht für Fehler bei der Vorbereitung einer Beschlussfassung, z.B. in Form der Vorformulierung unzureichender Beschlussvorlagen.

Es ist die Aufgabe des Verwalters, im Vorfeld der Eigentümerversammlung für eine zutreffende Entscheidungsgrundlage durch ausreichende, umfassende und inhaltlich zutreffende Information der Abstimmenden zu sorgen. Dazu gehört auch die Verwendung des richtigen Verteilerschlüssels bei der Jahresabrechnung.

Die Pflichtverletzung des Verwalters führt grundsätzlich zu einer Schadensersatzpflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gem. § 249 Abs. 1 BGB, d.h. der geschädigte Miteigentümer ist so zu stellen, wie er stünde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre.

Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf die zur Geltendmachung einer Pflichtverletzung entstandenen Kosten und damit regelmäßig auch auf Rechtsanwaltskosten.

Hat ein Wohnungseigentümer den Verwalter wiederholt erfolglos auf Abrechnungsfehler hingewiesen kann er aufgrund des bis dahin von dem Verwalter gezeigten Verhaltens nicht davon ausgehen, dass das erneute Vorbringen derselben Bedenken und Einwände hinsichtlich des Umlageschlüssels durch einen Rechtsanwalt zu einem Umdenken führen würde, so dass die Erstattung der Rechtsanwaltskosten nicht verlangt werden kann.
Die Entscheidung dürfte diskussionswürdig sein.

In der Regel dürfte die Beauftragung eines Rechtsanwaltes erforderlich sein, da das Schreiben eines Rechtsanwaltes im Allgemeinen mehr Eindruck und Respekt hinterlässt und den Verwalter vielleicht zum Einlenken bewegt. Das war bisher zumindest die einhellige Rechtsauffassung, auch wenn die Anwaltspraxis häufig dann doch Anderes ergab. Aber es soll hier keine Ursachenforschung betrieben werden.

Als Fazit dieser Entscheidung bleibt, auf die von unserem Rechtsstaat bevorzugte außergerichtliche Einigung zu verzichten und die wesentlich teurere Beschlussanfechtungsklage zu bevorzugen. Das entlastet zwar nicht die Gerichte, aber dafür den eigenen Geldbeutel.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop