Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Falsche Tatsachenbehauptung wird nicht von der Meinungsfreiheit gem. Art 5 GG geschützt / gegensätzliche Tatsachenbehauptungen in einem Rechtsstreit sind verfahrensimmanentstellen und nur bei vorsätzlich falschem Sachvortrag strafbar
LG Essen, AZ: 11 O 266/24, 27.08.2025
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Auch einer juristischen Person kommt ein Persönlichkeitsschutz gemäß Art. 2 Abs. 4 des GG zu Gute, der durch ihr Wesen als Zweckschöpfung des Rechts, ihre satzungsgemäße Funktionen und ihre soziale Weltgeltung beschränkt wird.

Eine Persönlichkeitsverletzung kommt insbesondere in Betracht, wenn die Äußerung geeignet ist, die Betroffene in ihrem sozialen Geltungsanspruch zu beeinträchtigen. Das ist der Fall, wenn der Beklagte die Begehung von Straftaten wie Untreue, Betrug, Nötigung und Prozessbetrug durch die Klägerin bzw. deren Mitarbeiter behauptet.

Dies ist geeignet, den sozialen Geltungsanspruch der Klägerin als gemeinnützigen WohnungsgeseIlschaft zu beeinträchtigen, da die Begehung von Straftaten grundsätzlich gesellschaftlich missbilligt wird.

Die Meinungsfreiheit des Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist nicht betroffen, da es sich bei den Äußerungen nicht um Meinungsäußerungen, sondern um Tatsachenbehauptungen handelt.

Denn die Begehung einer Straftat ist ein Umstand, der dem Wahrheitsbeweis zugänglich ist. Diese Tatsachenbehauptungen sind nicht schützenswert, wenn sie nicht der Wahrheit entsprechen.

Gegensätzliche Behauptungen in einem Zivilverfahren (hier: Rechtstreit über Mietmängel) stellen keinen Straftatbestand dar, sondern sind dem Zivilverfahren immanent.

Wird dem Verfahrensgegener eine Frist zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten gesetzt und diese trotz Fälligkeit nicht gezahlt, ist eine erneute Mahnung erforderlich, um einen Zahlungsverzug zu begründen. Es handelt sich auch nicht um einen Fall des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, da die einseitige Bestimmung in dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 30.09.2024 kein Rechtsgeschäft im Sinne der Norm darstellt.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Meinungsäußerung Ehrverletzung lügen falsche Tatsachen Beleidigen Beleidigung