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Kündigungsverzicht des Mieters über mehr als vier Jahre nur als Individualvereinbarung wirksam, als AGB-Klausel im Mietvertrag unzulässig gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 86/10, 08.12.2010
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Keywords: Miete Mieter Vereinbarung Mietvertrag KLausel Kündigung Kündigungsausschluß Kündigungsausschluss Verzicht Kündigungsverzicht Befristung konkludent konkludenter Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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