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unzureichender Trittschall ist nur bei vertraglicher Vereinbarung ein Mangel §§ 535, 536 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 85/09, 07.07.2010
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Minderung Mietminderung Mangel Trittschall Trittschutz Schallschutz DIN Mieter Rechtsanwalt Frank Dohrmann
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