Detailansicht Urteil
Wiederholender Beschluss über bereits beschlossene Jahresabrechnungen ist nichtig; §§ 139 BGB; 28 Abs. 5 WEG
LG Nürnberg-Fürth, AZ: 14 S 5724/09, 30.11.2009
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 147/11, 09.03.2012
-
LG Bonn, AZ: 8 T 33/08, 28.01.2009
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Jahresabrechnung Verjährung erneut erneute Wiederholung wiederholte Saldovortrag Soaldo Vorjahressaldo WOhngeld Hausgeld Rückstand Aufnahme
Ähnliche Urteile
- Beschlussfassung zur Genehmigung des "Ausbaus des Spitzbodens zu Wohnzwecken" ist mangels Bestimmtheit nichtig
- Ein-Personen-WEG kann ohne Besschlussfasssung bauliche Veränderungen vornehmen - Zur Nichtigkeit eines unbestimmten Beschlusses über bauliche Veränderungen
- Bauliche Veränderung bedarf eines Gestattungsbeschlusses - Widerklage auf Gestattung ohne Vorbefassung möglich - Eigentümer haftet für bauliche Veränderungen des Mieters; §§ 20 WEG; 1004 BGB
- Bestandskräftiger, nicht ordnungsgemäßer Beschluss, muss nicht zwingend im Wege eines Zweitbeschlusses aufgehoben werden; §§ 18 Abs. 2, 20 Abs. 1 und 2 WEG
- Geringe Kostenabweichung macht Wirtschaftsplan nicht anfechtbar - Erstattung eines angeblichen Darlehns erfordert Nachweis über den Grund der Gewährung
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Gegenabmahnung Wurzeln Organisationsbeschluss Verwalter Anfechtungsklage Teilungserklärung Jahresabrechnung Gemeinschaftseigentum Nachbarrecht Telefonwerbung Kündigung Miete Einstimmigkeit Nutzungsentschädigung Makler Veränderung Kurioses Wohnungseigentümer Abschleppen Beirat Eigentümerversammlung Verwaltungsbeirat Sondereigentum Schimmel Wirtschaftsplan Treppenlift Abmahnung Mietminderung Tierhaltung Beschluss Verkehrsunfall Protokoll Eigenbedarfskündigung Garage Arzthaftung
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop
Stefan SpecksRechtsanwalt
Düsseldorf
Liubov Zelinskij-ZunikRechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!

Da Anfechtungsklagen erfahrungsgemäß länger andauern, als Wohngeldklagen, führt die Ansicht des LG Nürnberg-Fürth zu einer deutlichen Verbesserung der Verteidigungsmöglichkeit des Schuldners gegen Wohngeldklagen, der ansonsten selbst bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit einer Jahresabrechnung die Wohngeldklage zunächst verlieren wird und erst nach Aufhebung des Beschlusses einen Rückforderungsanspruch geltend machen kann.