Detailansicht Urteil
Mieter muss Besichtigung seiner Wohnung ohne vorherige Namensnennung des Kaufinteressenten nicht dulden, §§ 307 Abs. 1, 535 BGB
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, AZ: 2 C 418/06, 28.02.2007
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
AG Hamburg-Mitte, AZ: 49 C 513/05, 23.02.2006
-
BVerfG Karlsruhe, AZ: 1 BvR 2285/03, 16.01.2004
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Wohnung Wohnungsbesichtigung Käufer Eigentümer Kaufinteressent Besichtigung Wohnungsbesichtigung Duldung Bekanntgabe Person Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Vertreter eines Wohnungseigentümers wird der Versammlung verwiesen, alle Beschlüsse sind anfechtbar
- Beschlussfassung zur Genehmigung des "Ausbaus des Spitzbodens zu Wohnzwecken" ist mangels Bestimmtheit nichtig
- GoA: Vermieter läßt Pkw des Mieters abschleppen. Wer haftet für die Abschleppkosten?; §§ 859, 226, 242 BGB
- Zum Beginn der Kündigungs-Sperrfrist des § 577a BGB beim Umwandlung in Wohneigentum
- Verwalter scheidet zum 31.12. aus dem Amt - Wer muss die Jahresabrechnung erstellen? - §§ 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 WEG
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Organisationsbeschluss Abmahnung Beirat Kündigung Anfechtungsklage Verkehrsunfall Garage Gemeinschaftseigentum Wurzeln Treppenlift Nachbarrecht Jahresabrechnung Verwalter Kurioses Eigenbedarfskündigung Einstimmigkeit Beschluss Verwaltungsbeirat Tierhaltung Miete Wirtschaftsplan Telefonwerbung Makler Sondereigentum Mietminderung Gegenabmahnung Arzthaftung Abschleppen Eigentümerversammlung Protokoll Teilungserklärung Nutzungsentschädigung Wohnungseigentümer Schimmel Veränderung
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop
Stefan SpecksRechtsanwalt
Düsseldorf
Liubov Zelinskij-ZunikRechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
