Detailansicht Urteil
Zur Arglist bei Veräußerung von Wohnungseigentum bei fehlender Baugenehmigung; §§ 434, 444 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 266/11, 12.04.2013
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
LG Essen, AZ: 17 O 88/12, 27.11.2012
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Arglist Täuschung Haus Hauskauf Wohnung EIgentumswohnung Rechtsanwalt Frank Dohrmann kauf aRGLISTIGE Mangel Baugenehmigung
Ähnliche Urteile
- Zur Nutzungsentschädigung des Vermieters nach verspäteter Rückgabe der Mietsache durch den Mieter; § 546a BGB
- Eigentümergemeinschaft haftet wegen falscher Jahresabrechnung des Verwalters grds. auf Schadensersatz; §§ 18 Abs. 2; 28 WEG, 280 BGB
- Zahlungen aus dem Wirtschaftsplan können als künftige Leistungen gem. § 258 ZPO eingeklagt werden / Keine Aufrechnung mit Hausgeld; §§ 28 WEG; 258 ZPO
- Zum Anspruch auf erstmalige Herstellung des geschuldeten Zustandes in einer Eigentümergemeinschaft; §§ 21 Abs. 8 WEG; 242 BGB
- Bauliche Veränderung bedarf eines Gestattungsbeschlusses - Widerklage auf Gestattung ohne Vorbefassung möglich - Eigentümer haftet für bauliche Veränderungen des Mieters; §§ 20 WEG; 1004 BGB
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Wurzeln Schimmel Teilungserklärung Veränderung Nachbarrecht Eigenbedarfskündigung Kurioses Beirat Gemeinschaftseigentum Tierhaltung Makler Beschluss Abmahnung Jahresabrechnung Sondereigentum Eigentümerversammlung Verwaltungsbeirat Einstimmigkeit Wirtschaftsplan Protokoll Telefonwerbung Organisationsbeschluss Mietminderung Garage Kündigung Miete Gegenabmahnung Verwalter Treppenlift Wohnungseigentümer Verkehrsunfall Nutzungsentschädigung Anfechtungsklage Arzthaftung Abschleppen
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!