Detailansicht Urteil
Zur Arglist bei Veräußerung von Wohnungseigentum bei fehlender Baugenehmigung; §§ 434, 444 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 266/11, 12.04.2013
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
LG Essen, AZ: 17 O 88/12, 27.11.2012
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Arglist Täuschung Haus Hauskauf Wohnung EIgentumswohnung Rechtsanwalt Frank Dohrmann kauf aRGLISTIGE Mangel Baugenehmigung
Ähnliche Urteile
- Grund für Eigenbedarfskündigung muss nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortbestehen
- Zu schwierigen Standardproblemen im Nachbarrecht: Kameraüberwachung, Grenzzaun, Überhang, zu geringe Grenzabstände, §§ 31, 32, 42 NachbG NRW, 908, 910, 1004 BGB
- Zum Anspruch auf Abberufung eines nichtzertifizierten Verwalters trotz bestandskräftiger Neubestellung; §§ 18, 19 WEG
- Rückgabe der Wohnung aufgrund verbotener Eigenmacht des Vermieters kann durch fristlose oder ordentliche Kündigung des Vermieters verhindert werden; § 864 BGB
- Sofortiges Anerkenntnis? - Nachweis des nicht erfolgten Zugangs einer Rechnung obliegt dem Adressaten - Absender obliegt nur die sekundäre Darlegungslast
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Treppenlift Veränderung Arzthaftung Einstimmigkeit Miete Abschleppen Protokoll Kurioses Gegenabmahnung Wohnungseigentümer Nachbarrecht Kündigung Eigenbedarfskündigung Mietminderung Beschluss Verkehrsunfall Wirtschaftsplan Tierhaltung Anfechtungsklage Verwalter Verwaltungsbeirat Jahresabrechnung Sondereigentum Telefonwerbung Nutzungsentschädigung Garage Abmahnung Organisationsbeschluss Teilungserklärung Gemeinschaftseigentum Beirat Schimmel Eigentümerversammlung Wurzeln Makler
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!