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Keine Zustimmungspflicht der Eigentümer für Errichtung einer behindertengerechten Rampe / keine Kostentragungspflicht der nicht zustimmenden Wohnungseigentümer, §§ 22 Abs. 1, 14 Nr. 1, 16 Abs. 6 S. 1 WEG
AG Bonn, AZ: 27 C 202/10, 28.02.2011
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Kosten bauliche veränderung Treppe Wohnen Anspruch Anfechtung Anfechtungsklage Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Treppenlift
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