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Privates Sachverständigengutachten kann auch dann erstattungsfähig sein, wenn es im Prozess gar nicht vorgelegt wurde, §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZB 59/12, 26.02.2013
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