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Der beeinträchtigte Grundstücksnachbar hat einen Anspruch auf Durchführung von Maßnahmen, mit denen für die Zukunft Einwirkungen des Wurzelwerks der Birke auf seine Kanalleitungen vermieden werden können, §§ 910, 1004 BGB, 44, 46 NachbG NRW
OLG Düsseldorf, AZ: 9 U 51/86, 11.06.1986
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Überwuchs Baum Wurzeln Bäume Nachbar künftiger Unterlassungsanspruch Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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