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Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung nur bei wirksamen Verlangen zulässig; § 558a Abs. 1, 2, 4 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 413/12, 13.11.2013
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Die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung ist unzulässig, wenn ihr kein wirksames Mieterhöhungsverlangen vorausgegangen ist.

Gemäß § 558a Abs. 1 BGB ist das Erhöhungsverlangen dem Mieter zu erklären und zu begründen. Die Begründung soll dem Mieter die Möglichkeit geben, die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens zu überprüfen, um überflüssige Prozesse zu vermeiden.

§ 558a Abs. 2 BGB enthält mit den vier dort aufgeführten Begründungsmitteln keine abschließende Regelung und unter den in § 558a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 2 BGB genannten Voraussetzungen kann auch der Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde zur Begründung herangezogen werden, wenn kein Mietspiegel vorhanden ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 99/09, NJW 2010, 2946 Rn. 7).

Jedoch ist eine Gemeinde mit etwa 4.450 Einwohnern mit einer Großstadt mit rund 500.000 Einwohnern nicht vergleichbar.

Die fehlende Vergleichbarkeit einer Gemeinde mit der Großstadt Nürnberg kann nicht durch einen prozentualen Abschlag (30 %) auf die Nürnberger Mieten ersetzt werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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