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Bei der Prüfung des Anspruchs auf Einsicht in der Verwaltungsunterlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft kommt es nur darauf an, dass einem Wohnungseigentümer die Einsicht nicht gewährt wurde, nicht aber darauf, woran die Einsichtnahme gescheitert ist.
AG Dortmund, AZ: 514 C 79/23, 06.05.2024
Es entspricht allein ordnungsmäßiger Verwaltung, dass einem Wohnungseigentümer eine verkehrssichere Zuwegung zu seiner Wohnungseingangstür zur Verfügung stellt.

Es kommt nicht darauf an, dass der Wohnungseigentümer ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer die Zuwegung selber geschaffen hat, wenn sich die Eigentümer nicht gegen diese Errichtung gewehrt haben und nach wie vor bereit sind, die Ausbesserungsarbeiten zu gestatten.
LG Dortmund, AZ: 1 S 98/23, 26.03.2024
Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG begründet die Kompetenz der Wohnungseigentümer, für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine von dem gesetzlichen Verteilungsschlüssel oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung zu beschließen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 81/23, 22.03.2024
Im Rahmen ihres (weiten) Ermessens haben die Wohnungseigentümer darüber zu beschließen, ob sie punktuelle Schadensereignisse - bezogen auf das gemeinschaftliche Eigentum - durch eine Bestandsaufnahme untersuchen lassen mit dem Ziel, etwaige Schäden und deren Ursache zu beseitigen.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 22/23 WEG, 22.03.2024
Nach § 20 WEG muss ein Wohnungseigentümer, der eine in der Gemeinschaftsordnung nicht vorgesehene bauliche Veränderung vornehmen will, einen Gestattungsbeschluss notfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage herbeiführen, ehe er mit dem Bau beginnt.

Etwas anderes gilt, wenn sich aus der Teilungserklärung ergibt, dass das Beschlusserfordernis abbedungen war.
AG Heidelberg, AZ: 45 C 128/23, 20.03.2024
Erhebt der Verwalter im Namen der GdWE Klage gegen einzelne Wohnungseigentümer, sind Beschränkungen seiner Vertretungsmacht im Innenverhältnis, die die Befugnis zur Klageerhebung betreffen, jedenfalls im Grundsatz nicht zu überprüfen.

Ist in der Gemeinschaftsordnung einer Mehrhausanlage vereinbart, dass die Wohnungseigentümer weitgehend so gestellt werden sollen, als handelte es sich um real geteilte Grundstücke, begründet nicht jeder Verstoß gegen eine öffentlich-rechtliche Norm einen Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB; vielmehr muss der Norm Drittschutz zukommen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 119/23, 08.03.2024
Wurde eine Eigentümerversammlung durch eine unzuständige Person einberufen, kann ein Unterlassungsanspruch, die Versammlung zu untersagen, nicht gegen die Eigentümergemeinschaft geltend gemacht werden.

Es besteht auch kein Anspruch gegen die Eigentümergemeinschaft, dem einberufenen Wohnungseigentümer Weisungen zu erteilen oder die Einberufung zu widerrufen.

Der Anspruch ist gegen den einberufenden Eigentümer zu richten.
AG Berlin-Mitte, AZ: 72d C 15/24 WEG, 01.03.2024
Bei der erstmaligen Verwalterwahl ist das Informationsbedürfnis der Wohnungseigentümer nur durch eine persönliche Vorstellung des Verwalters auf der Wohnungseigentümerversammlung gewährleistet.
AG Pforzheim, AZ: 12 C 1654/23, 27.02.2024
Für jeden Wohnungseigentümer muss nicht nur bis zum Beginn einer Eigentümerversammlung, sondern auch während einer solchen die Möglichkeit bestehen, die Versammlungsstätte zu erreichen, um an der Versammlung teilnehmen zu können.

Ist der Zugang zu der Versammlungsstätte nicht ohne Weiteres möglich, muss durch Inanspruchnahme gebräuchlicher Mittel die Möglichkeit bestehen, dass ein zutrittsbereiter Wohnungseigentümer um Einlass bitten kann.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980a C 33/23 WEG, 23.02.2024
Eine bauliche Veränderung, die einem der in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WEG aufgeführten Zwecke dient, ist regelmäßig angemessen.

Verlangt ein Wohnungseigentümer gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WEG die Ersetzung eines Grundlagenbeschlusses, muss er zur Begründung des Anspruchs darlegen, dass die bauliche Veränderung einem der gesetzlich privilegierten Zwecke dient. Beruft sich die Gemeinschaft auf die Unangemessenheit der Maßnahme, trifft sie eine sekundäre Darlegungslast für nachteilige Umstände
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 244/22, 09.02.2024
Auch in einer verwalterlosen Zweiergemeinschaft können jedenfalls auf Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums bezogene Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche nur von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden.

Die verwalterlose Zweiergemeinschaft wird bei der Geltendmachung von Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüchen von dem jeweils anderen Wohnungseigentümer vertreten; einer Vorbefassung der Eigentümerversammlung vor Klageerhebung bedarf es insoweit nicht.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 6/23, 09.02.2024
Hat eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit einem Werkunternehmer einen Vertrag zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums geschlossen, gehört es zu den Pflichten des Verwalters, Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum wie ein Bauherr zu überwachen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 162/22, 26.01.2024
Zwar entspricht bei einer unzulässigen baulichen Veränderung der Rückbau grundsätzlich einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Nicht aber ist das Ermessen der Wohnungseigentümer ohne Weiteres auf Null reduziert.

Je nach den Umständen des Einzelfalls kann es auch ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, von der Beseitigung abzusehen. Zudem haben die Wohnungseigentümer jederzeit die Möglichkeit, eine bauliche Veränderung auch nachträglich durch Beschluss nach § 20 Abs. 1 Alt. 2 zu legitimieren.
AG Unna, AZ: 18 C 23/23, 16.01.2024
Eine Gebührenvereinbarung der Wohnungseigentümergemeinschaft mit einem Rechtsanwalt auf Stundenhonorarbasis (hier 250,00 € zzgl. MwSt./Std) wegen Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter ist grundsätzlich nicht zulässig, weil hierduch die Regelgebühren des RVG überschritten werden.

Bei Fehlen eines besonderen Grundes müssten in jedem Falle drei Vergelichsangebote eingeholt werden.
AG Bochum, AZ: 95 C 25/23, 16.01.2024
Beschlüsse der WEG sind wegen des Verstoßes gegen die Nichtöffentlichkeit anfechtbar, wenn die Klägerin laut dem Protokoll die Anwesenheit der Ehefrau des Beklagten gerügt hatte, ohne dass diese die Versammlung verlassen hat.

Es ist auch nicht ohne Weiteres auszuschließen, dass sich die Anwesenheit der Ehefrau auf die Beschlussergebnisse ausgewirkt hat. So kann sich die Klägerin allein dadurch, dass ihr mehrere Personen gegenüber saßen, gehemmt gefühlt haben, wohingegen sich der Beklagte allein durch die Anwesenheit seiner Ehefrau bestärkt gefühlt haben kann. Die Beweislast für die fehlende Kausalität liegt bei dem Beklagten.
LG Aurich, AZ: 1 S 83/21 WEG, 03.01.2024
Es ist anerkannt, dass ein Wohnungseigentümer sein Wohnungseigentum analog § 8 WEG in mehrere selbstständige Wohnungseigentumsrechte unterteilen kann, ohne dass er dazu nach dem Gesetz der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder Dritter bedarf.

Nach § 25 Abs. 2 S. 1 WEG hat jeder Wohnungseigentümer eine Stimme (sog. Kopfprinzip). In einem solchen Fall kann durch die Unterteilung als solche schon deshalb keine Änderung des Stimmrechts eintreten, weil sich durch die bloße Unterteilung die Anzahl der Wohnungseigentümer und damit die Stimmenzahl nicht ändert.
OLG Hamm, AZ: 15 W 403/23, 29.12.2023
Das eingeräumte Gartensondernutzungsrecht ermöglicht einem Sondernutzungsberechtigten ohne entsprechenden Beschluss der GdWE nicht die baulichen Änderungen in Form der errichteten Gartenhütte samt Betontreppe.

Die nicht unerhebliche optische Änderung durch die Bauten führt zu dem klägerischen Anspruch dahingehend, dass die GdWE hiergegen vorzugehen hat.
LG München I, AZ: 1 S 3566/23, 13.12.2023
Durch Zweitbeschlusses kann auch ein vereinbarungsersetzender Beschluss über ein generelles Tierhaltungsverbot aufgehoben werden und durch bloße Einschränkungen bei der Tierhaltung (hier: kein freies Herumlaufenlassen; kein Betreten fremder Flächen) ersetzt werden.
LG Karlsruhe, AZ: 11 S 126/22, 05.12.2023
Das Rechtsschutzbedürfnis einer Anfechtungsklage entfällt nicht schon deshalb, weil die beschlossene Sanierungsmaßnahme bereits umgesetzt wurde.

Die bloße Übersendung eines einzigen Angebotes an die Wohnungseigentümer ist nicht ausreichend.

Fehlt ein Vermögensbericht, widerspricht die Entlastung der Verwaltung nicht schon deshalb ordnungsgemäßer Verwaltung, sondern es muss vorgetragen werden, welche möglichen Ersatzansprüche gegen den Verwalter in Betracht kommen.

Das Abhalten einer Eigentümerversammlung um 17.00 Uhr in einem von der Liegenschaft 14 km entfernten Ort, der innerhalb von 30 Minuten mit dem Pkw erreichbar ist, widerspricht noch ordnungsgemäßer Verwaltung.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 31/22 WEG, 01.12.2023
Eine Beschlussersetzungsklage kommt nur in Betracht, wenn die Gemeinschaft sich mit der Sache vorbefasst hat. Dabei muss der Beschlussantrag hinreichend bestimmt und konkretisiert sein.

Das Gericht kann ohne die notwendigen Unterlagen keine Beschlussersetzung veranlassen.

Dem Anerkenntnisurteil durch Anerkenntnis der beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft steht der Klageabweisungsantrag eines einzelnen Wohnungseigentümers entgegen, der als Nebenintervenient der Klage beitreten kann.
AG Dorsten, AZ: 3 C 106/21 WEG, 27.11.2023
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