Detailansicht Urteil
Anspruch nach § 985 BGB hängt nicht von seiner Durchsetzbarkeit nach § 1004 BGB ab.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 147/10, 28.02.2011
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 49/12, 14.12.2012
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 152/07, 19.09.2008
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 360/02, 19.09.2003
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Überbau Grundstück Nachbar Bau Haus Anbau Frank Dohrmann Rechtsanwalt Bottrop Herausgabe Beseitigung Duldung 1004 § BGB Umbau Fassade Vorsatz grobe Fahrlässigkeit Grundstücksgrenze 912 BGB
Ähnliche Urteile
- Keine Einfriedung als "ortsübliche Einfriedung" gem. § 34 NachbG NRW?
- Zur Verjährung bei Rückschnitt von Hecken und Versetzen von Bäumen zum Nachbargrundstück; § 47 NachbG NRW
- Welche Abstandsflächen gelten für eine Kirschlorbeer-Hecke / Miteigentümer kann Nachbarn auch alleine verklagen
- § 281 BGB findet auf den Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB (Überwuchs [Wurzelbrut] durch Nachbargrnudstück) keine Anwendung
- Darf man in seinem Garten einen Galgen aufstellen?
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Eigentümerversammlung Treppenlift Veränderung Wohnungseigentümer Tierhaltung Organisationsbeschluss Verwaltungsbeirat Beirat Garage Wirtschaftsplan Kurioses Makler Gegenabmahnung Verkehrsunfall Abschleppen Mietminderung Arzthaftung Telefonwerbung Teilungserklärung Wurzeln Abmahnung Beschluss Einstimmigkeit Protokoll Schimmel Miete Eigenbedarfskündigung Sondereigentum Gemeinschaftseigentum Jahresabrechnung Kündigung Verwalter Nachbarrecht Nutzungsentschädigung Anfechtungsklage
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!