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Fehlender Garantieschutz ist kein Sachmangel / Rücktritt bei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuch
OLG Düsseldorf, AZ: 1 U 141/07, 29.11.2011
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Das Nichtbestehen eines vereinbarten Garantieschutzes bei einem Pkw (hier: Brabus-Garantie bei einem Pkw der Marke Mercedes) ist kein Merkmal der Beschaffenheit dieses Fahrzeugs und begründet daher keinen Anspruch aus Sachmangelhaftung, sondern allenfalls Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss.

Ein Defekt an der Steuerkette von Kurbel- und Nockenwelle eines Dieselmotors stellt auch bei einem Gebrauchtwagen keinen gewöhnlichen Verschleiß, sondern einen Sachmangel dar, da diese Kette typischerweise auf die Lebensdauer des Motors ausgelegt und damit insoweit verschleißfrei ist.

Auch ein Serienfehler, der nicht nur dem vertragsgegenständlichen Pkw, sondern einer ganzen Fahrzeugserie anhaftet, begründet einen Sachmangel in Bezug auf einen konkreten Gebrauchtwagen.

Bereits ein einziger fehlgeschlagener Nachbesserungsversuch kann die Grenze des für den Käufer Zumutbaren in Bezug auf die Nachbesserung zur Mängelbeseitigung überschreiten mit der Folge, dass dem Käufer der mangelhaften Sache dann die weiteren Rechte, einschließlich das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, zustehen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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