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Beschränkung der Revisionszulassung auf einzelne Anspruchsgrundlagen und auf den Mitverschuldenseinwand zulässig?
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 113/12, 19.04.2013
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Es ist unzulässig, die Zulassung der Revision auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken

Voraussetzung für eine auf den Mitverschuldenseinwand beschränkte Revisionszulassung ist, dass das Berufungsgericht befugt gewesen wäre, zunächst ein Grundurteil zu erlassen und die Frage des Mitverschuldens dem Betragsverfahren vorzubehalten. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn sich der Einwand des Mitverschuldens nicht vom Grund der Haftung trennen lässt, weil sich beides aus einem einheitlich zu würdigenden Schadensereignis ableitet.

Ist der Anspruchsgegner wegen eines nicht übertragenen Vorkaufsrechts schadensersatzpflichtig, so ist für die Schadensberechnung nicht der Wert des Vorkaufsrechts maßgeblich. Vielmehr muss der Geschädigte seine hypothetische Vermögenslage bei einer wirksamen Übertragung des Vorkaufsrechts mit der Vermögenslage vergleichen, in welcher er sich nunmehr befindet.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Schadensersatzprozess wegen einer fehlgeschlagenen Vorkaufsrechtsübertragung für eine Eigentumswohnung: Beschränkung der Revisionszulassung auf einzelne Anspruchsgrundlagen und auf den Mitverschuldenseinwand; Schadensberechnung ZPO Berufung Revision Instanz Prozess