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Versicherer ist zur Korrespodenz mit einem bevollmächtigten Makler verpflichtet, § 241 II BGB
BGH Karlsruhe, AZ: IV ZR 165/12, 29.03.2013
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Keywords: Briefwechsel Informationen informieren Pflicht aufklären Aufklärung vertragliche Nebenpflichten Auskunft geben Bevollmächtigung Vertretung Stellvertretung
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