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Zur Konkretisierung der Aufschlüsselung eines Anspruches in einem Mahnbescheid; §§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB; 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: VII ZR 155/11, 10.10.2013
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Wird ein einheitlicher Anspruch geltend gemacht, der sich aus mehreren Rechnungsposten zusammensetzt, hemmt die Zustellung eines Mahnbescheides die Verjährung, auch wenn die Rechnungsposten im Mahnbescheid nicht aufgeschlüsselt werden. Die entsprechend notwendige Substantiierung kann im Laufe des Rechtsstreits beim Übergang in das streitige Verfahren nachgeholt werden (im Anschluss an BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 183/00, BauR 2002, 469, 470 = NZBau 2002, 155).

Ein einheitlicher, aus mehreren Rechnungsposten bestehender Werklohnanspruch ist anzunehmen, wenn alle erbrachten Leistungen mit dem zu Beginn der Zusammenarbeit von Besteller und Unternehmer bestimmten Leistungsziel in Zusammenhang stehen. In diesem Fall ist es unerheblich, ob der Besteller bereits zu Beginn der Arbeiten die Gewerke vollständig und abschließend beschreibt oder die Parteien sich darüber einig sind, dass die auszuführenden Gewerke im Zuge der Zusammenarbeit konkretisiert werden.
Die Entscheidung des BGH stellt keine Überraschung dar und setzt die ständige Rechtsprechung aller Senate fort.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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