Detailansicht Urteil
Bei unklarer Rechtslage unberechtigter Bankbearbeitungsgebühren verjähren die Ansprüche erst nach 10 Jahren, §§ 195, 199, 488 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: XI ZR 348/13, 28.10.2014
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
BGH Karlsruhe, AZ: XI ZR 17/14, 28.10.2014
-
LG Mönchengladbach, AZ: 2 S 48/13, 04.09.2013
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Darlehen Darlehn Kreditkosten Bearbeitungsgebühr Rückforderung rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Sparkassen Banken Darlehnsvertrag Kreditvertrag verbraucherkredit Verjährung kenntnis unsichere Rechtslage unklare rechtsprechung Zumutbarkeit
Ähnliche Urteile
- Hat ein Darlehensnehmer einen Anspruch auf vorzeitige Darlehensablösung gegen eine Vorfälligkeitsentschädigung?
- Saldotheorie auch bei unverbindlichen Austauschverträgen anwendbar
- Bereicherungsanspruch bei Schwarzarbeit zugunsten des Schwarzarbeiters
- Kein Anspruch auf Rückzahlung des Werklohns bei mangelhafter Schwarzarbeit
- BGH bestätigt keinen Mängelanspruch bei Werkverträgen mit "ohne-Rechnung-Abrede"
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Beschluss Eigentümerversammlung Schimmel Arzthaftung Kündigung Kurioses Wurzeln Eigenbedarfskündigung Abschleppen Gemeinschaftseigentum Tierhaltung Treppenlift Gegenabmahnung Garage Verwalter Nachbarrecht Protokoll Jahresabrechnung Veränderung Organisationsbeschluss Telefonwerbung Beirat Abmahnung Sondereigentum Makler Miete Verwaltungsbeirat Einstimmigkeit Nutzungsentschädigung Teilungserklärung Mietminderung Wohnungseigentümer Anfechtungsklage Wirtschaftsplan Verkehrsunfall
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!