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Kein Schadensersatz bei Stromunterbrechung wegen Stromkabelbeschädigung auf anderem Grundstück; § 823 Abs. 1 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 199/57, 09.12.1958
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Das Recht an einem bestehenden Gewerbebetrieb wird als „sonstiges Recht“ i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB anerkannt. Mittelbare Schädigungen des Gewerbebetriebes, die nur einen wirtschaftlichen Gewinn entziehen sind keine Rechtsverletzungen i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB.

Vom Schutzbereich des § 823 Abs. 1 BGB wird jede Beeinträchtigung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb erfasst, wenn sie einen unmittelbaren Eingriff in den Tätigkeitskreis darstellt.

Das Verbot fremdes Eigentum nicht zu beschädigen, bezweckt bei Energieversorgungsleitungen neben dem Schutz vor einer Substanzverletzung insbesondere die Funktion dieser. § 823 Abs. 1 BGB schützt Dritte, die an das Versorgungsnetz angeschlossen waren und einen Schaden an einem „absoluten Recht“ erlitten haben.

Die Unmittelbarkeit ist zielbezogen aufzufassen. Schuldhaft handelt der Schädiger mit Vorsatz. Fahrlässig begangene Eingriffe in den Gewerbebetrieb genügen dann, wenn sich der Schädiger mit dem konkreten Erfolgseintritt abgefunden hat, zumindest darauf vertraut hat, dass keine Schädigung eintritt.

Kein betriebsbezogener Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist eine Zäsur der Stromzufuhr infolge einer Stromkabelbeschädigung auf einem nicht zum Betrieb gehörenden Grundstück.

Unmittelbare Eingriffe müssen Betriebsbezogenheit aufweisen. Notwendig ist, dass der Eingriff sich „gegen den Betrieb selbst“ und nicht gegen davon ablösbare Rechte und Rechtsgüter richtet.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Zeliha Ülger
Keywords: Schadensersatz, Stromkabel, Beschädigung, Stromunterbrechung, Betriebsausfall, entgangener Gewinn, Gewerbebetrieb, betriebsbezogener Eingriff, Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, § 823 Abs. 1 BGB