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Kommt es zu einer Kollision mit einem auf der falschen Seite fahrenden Radfahrers, so überwiegt dessen Verschulden
AG Essen, AZ: 11 C 265/13, 27.08.2013
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Durch das Fahren auf dem Gehweg verstieß der Radfahrer gegen seine Obliegenheitspflichten aus § 2 Abs. 4 StVO. Nach dieser Bestimmung müssen Radfahrer, wenn Radwege vorhanden sind, diese benutzen, ansonsten haben sie die Fahrbahn zu benutzen.
Ein Autofahrer darf bei der Ausfahrt aus einem Grundstück darauf vertrauen, dass sich der Radfahrer vorschriftsmäßig verhält. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn er sich selbst verkehrswidrig verhalten würde.
Im Umkehrschluss dürfen auch Radfahrer– ebenso wie Führer von Kraftfahrzeugen und Motorrädern – auf die Beachtung ihres Vorrechts vor Benutzern von Ein- und Ausfahrten vertrauen. Dies gilt allerdings nicht, wenn sie sich selbst verkehrswidrig verhalten, weil sie zB verbotswidrig den linken Radweg oder einen Gehweg benutzen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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