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Käufer kann beim Online Handel nicht auf falsch angegebenen Preis bestehen
OLG Frankfurt a. M., AZ: 9 U 94/02, 20.11.2002
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Die auf einer Website angebotenen Waren, stellen keine Vertragsangebote, sondern lediglich eine unverbindliche „invitatio ad offerendum“ (Aufforderung zum Angebot) dar. Es fehlt dem Website-Betreiber an einen Rechtsbindungswillen, weil er nicht jede Bestellung annehmen kann. Eine Bestellung auf einer solchen Seite ist lediglich ein Angebot und keine Annahme der ausgestellten Ware.

Auch eine automatisierte, vom Computer erstellte Erklärung, unterliegt den Regeln der Willenserklärung und ist damit einer Anfechtung nach
§ 120 BGB zugänglich.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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