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Haftung wegen anfänglicher Unmöglichkeit im Mietrecht; § 325 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 12/97, 25.11.1998
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Der Schuldner hat die Unmöglichkeit der Leistung nicht nur zu vertreten, wenn er das zur Unmöglichkeit führende Ereignis schuldhaft herbeigeführt hat, sondern auch dann, wenn er sich uneingeschränkt zur Leistung verpflichtet hat, obwohl er das Leistungshindernis bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt bei Vertragsschluss hätte erkennen oder voraussehen können.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Schadensersatz anspruch Mieters Mietvertrag Unmöglichkeit unmöglich Schuld Leistung uneigeschränkte Leistungsverpflichtung Vorhersehbarkeit des Leistungshindernisses Denkmalschutz Haus Wohnung