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Angaben im Exposé einer Immobilie gehören zur Sollbeschaffenheit der Kaufsache
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 274/16, 09.02.2018
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Keywords: Haus Immobilie Wohnung Internet Angebot Makler Expose Abweichung Vertrag Notar Mangel Sollbeschaffenheit Schadensersatz Umsatzsteuer voraussichtliche Kosten Gutachter Sachverständiger
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