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Online-Casinoanbieter müssen dürfen die gewonnen Spieleinsätze nicht behalten
OLG München, AZ: 18 U 538/22, 04.08.2022
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Das Totalverbot des Veranstaltens und Vermittelns gemäß § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) in der bis zum 01.07.2021 gültigen a.F. stellt ein Verbotsgesetz gem. § 134 BGB dar.

§ 4 Abs. 4 GlüStV a.F. ist mit dem Unionsrecht vereinbar und verstößt insbesondere nicht gegen Art. 56 AEUV. Gründe für eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV sind nicht gegeben.

Der Glücksspielstaatsvertrag ist materiell verfassungsgemäß. Die durch den Glücksspielstaatsvertrag und die Ausführungsbestimmungen bewirkten Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit im Bereich der Sportwetten dienten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses im Sinne des Unionsrechts. Ziele des Glücksspielstaatsvertrags seien die Suchtbekämpfung (§ 1 Nr. 1 GlüStV), die Begrenzung des Glücksspielangebots und die Lenkung der Wettleidenschaft (§ 1 Nr. 2 GlüStV), der Jugend- und Spielerschutz (§ 1 Nr. 3 GlüStV) sowie die Betrugsvorbeugung (§ 1 Nr. 4 GlüStV).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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