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Warengutscheine für die Abgabe von Empfehlungen auf Internet-Bewertungsportalen
OLG Hamm, AZ: I-4 U 48/13, 10.09.2013
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Gegenabmahnungen ("Retourkutschen") sind grundsätzlich nicht per se missbräuchlich. Die eigene wettbewerbsrechtliche Inanspruchnahme als Anstoß für die sodann ausgesprochene Abmahnung ist für sich genommen nicht anstößig.

Werden E-Mails versandt, die darauf abzielen, die angeschriebenen Kunden mit versprochenen Wertgutscheinen zur Abgabe einer Empfehlung auf bestimmten Meinungsportalen zu veranlassen, so erfüllt dieses geschäftliche Handeln den Tatbestand des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG, denn hiermit kann eine Irreführung des angesprochenen Verkehrs bewirkt werden.

Bei solchermaßen zustande gekommenen Beurteilungen handelt es sich um wettbewerbswidrig bezahlte Empfehlungen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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