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Schadensersatzanspruch des Kraftfahrzeugführers ohne Haltereigenschaft gegen den Unfallgegner
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 64/08, 17.11.2009
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Der Fahrer eines Kraftfahrzeugs, der nicht zugleich Halter desselben ist, muss sich die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs nur dann zurechnen lassen, wenn er seinerseits für Verschulden gemäß § 823 BGB oder für vermutetes Verschulden gemäß § 18 StVG haftet.

Die Anwendung des § 254 BGB setzt stets einen haftungsbegründenden Tatbestand auf der Seite des Geschädigten voraus.
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