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Versenden von sogenannten Empfehlungs-Werbe-E-Mails ist ohne vorherige Einwilligung des Adressaten unzulässig, §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB; 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG
BGH Karlsruhe, AZ: I ZR 208/12, 12.09.2013
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1. Schafft ein Unternehmen auf seiner Website die Möglichkeit für Nutzer, Dritten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-E-Mail zu schicken, die auf den Internetauftritt des Unternehmens hinweist, ist dies nicht anders zu beurteilen als eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst.

2. Richtet sich die ohne Einwilligung des Adressaten versandte Empfehlungs-E-Mail an einen Rechtsanwalt, stellt dies einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.

3. Durch die Aufgabe des rechtsverletzenden Verhaltens entfällt die Wiederholungsgefahr nicht. Die aus einem früheren rechtswidrigen Handeln erfahrungsgemäß abgeleitete ernsthafte Besorgnis, dass der Verletzer auch weiterhin in gleicher Weise handeln wird, endet nicht aufgrund der Aufgabe der Betätigung, in deren Rahmen die Verletzung erfolgt ist (BGH, GRUR 2013, 638). Die Wiederholungsgefahr kann nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden.

4. Ein Rechtsanwalt muss im Fall der eigenen Betroffenheit seine Sachkunde bei der Abmahnung eines deliktischen Handelns unter dem Gesichtspunkt der Schadensvermeidung (§ 254 Abs. 1 BGB) einsetzen.
Die Hinzuziehung eines weiteren Rechtsanwalts ist bei typischen, unschwer zu verfolgenden Rechtsverletzungen nicht notwendig. Es besteht dann kein Anspruch auf Erstattung der dafür anfallenden Kosten für den Fall einer Selbstbeauftragung.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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