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Eingruppierung eines Wachpolizisten im Zentralen Objektschutz
BAG Erfurt, AZ: 4 AZR 562/17, 27.02.2019
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Für die zutreffende Eingruppierung sind gem. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT/BAT-O die Arbeitsvorgänge maßgebend, wobei jeder bestimmte einzelne Arbeitsvorgang als solcher zu bewerten ist.

Der schlichte Verweis auf die Muster-BAK 1984 kommt als Grundlage für eine Tätigkeitsbeschreibung allenfalls dann in Betracht, wenn sie die tatsächlich auszuübende Tätigkeit, ggf. einschließlich der Zeitanteile von Teiltätigkeiten, ausreichend wiedergäbe.

"Gründliche Fachkenntnisse" setzen unter Berücksichtigung der Klammerdefinition zur VergGr. VII Fallgr. 1b der Anlage 1a zum BAT/BAT-O nähere Kenntnisse von ua. Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen des fraglichen Aufgabenkreises voraus.

Bei einer Beurteilung, ob eine dem Arbeitnehmer übertragene Tätigkeit "gründliche Fachkenntnisse" erfordert, sind sowohl das quantitative als auch das qualitative Maß der benötigten Fachkenntnisse zu bewerten.

Falls das Erfordernis "gründlicher Fachkenntnisse" bejaht werden kann, ist zu prüfen, ob die dem Arbeitnehmer übertragene Tätigkeit auch vielseitige Fachkenntnisse und ggf. selbständige Leistungen im Tarifsinne erfordert.
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Keywords: Eingruppierung Wachpolizist im Zentralen Objektschutz Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes Polizeiangestellter Vergütungsgruppe TV-L Bezugnahmeklausel gründliche Fachkenntnisse