Detailansicht Urteil
fristlose Kündigung aufgrund nächtlicher Ruhestörung
LG Berlin I, AZ: 67 S 382/09, 11.02.2010
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von std. iur. Anna Theis
Keywords: Mieter Vermieter Lärm Nacht Ruhestörung Nachtruhe Beschwerden Mitmieter Eigentümer Belästigung Getrampel laute Musik Geschrei Streit dokumentieren Kündigung fristlos außerordentlich riskant Abmahnung ausziehen unzumutbar Krankheit Mietverhältnis BGB
Ähnliche Urteile
- Wohnungsübergabe auch durch Einwurf des Schlüssels in den Briefkasten des Vermieters möglich
- Rückgabe der Wohnung aufgrund verbotener Eigenmacht des Vermieters kann durch fristlose oder ordentliche Kündigung des Vermieters verhindert werden; § 864 BGB
- Fristlose Kündigung, wenn Mieter Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung vollstreckt, die Mängel nicht beseitigt und weiter die Mieten kürzt, weil die Mängel nicht behoben sind?
- Fristlose Kündigung des Mietvertrages nach Drohung des Mieters mit dem Gebrauch einer Gaspistole
- Zur Feststellungsklage der Unwirksamkeit einer Kündung nach Erledigungserkärung des Vermieters aufgrund Zwangsräumung der Wohnung; § 256 Abs. 2 ZPO
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Sondereigentum Gemeinschaftseigentum Nutzungsentschädigung Eigenbedarfskündigung Veränderung Protokoll Wirtschaftsplan Beirat Nachbarrecht Beschluss Gegenabmahnung Jahresabrechnung Einstimmigkeit Miete Mietminderung Abschleppen Teilungserklärung Treppenlift Garage Tierhaltung Makler Schimmel Verwaltungsbeirat Verkehrsunfall Wurzeln Abmahnung Eigentümerversammlung Kündigung Kurioses Telefonwerbung Verwalter Arzthaftung Wohnungseigentümer Anfechtungsklage Organisationsbeschluss
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop
Stefan SpecksRechtsanwalt
Düsseldorf
Liubov Zelinskij-ZunikRechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!

Der Vermieter sollte die Lärmbelästigungen genau dokumentieren und aufschreiben, wann es zu welcher Form von Lärmbelästigung gekommen ist
(Getrampel, Geschrei, laute Musik ...). Die Abmahnungen sollten unmissverständlich formuliert sein; wenn auf diese nicht reagiert wird, darf gekündigt werden. Zu diesem Schritt ist dann zu raten, weil die anderen Mieter gegebenenfalls Minderungsansprüche gelten machen oder gar ausziehen.