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Das Schuldverhältnis im weiten Sinne, § 362 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: II ZR 181/52, 11.11.1953
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Keywords: Vertrag Aufgaben Bedingungen Pflichten Leistungen Ansprüche Schuldverhältnis weiten engeren Sinn Versicherung Prämien
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