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Keine Anpassung nach § 313 Abs. 1 BGB wegen Corona-Pandemie
OLG Frankfurt a. M., AZ: 2 U 18/21, 17.09.2021
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Keywords: Hoheitlicher Eingriff Maßnahme unmittelbar Zustand Lage Wegfall der Geschäftsgrundlage Verwendungsrisiko Mieter Vermieter Corona Pandemie Sars cov 2 Virus Gewerbe Handel Verkäufer miete Mietvertrag zahlen Pflicht aussetzen verweigern anpassen des Vertrages Sachmangel mindern aufschieben stunden Mietminderung Lockdown Objektbezug
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