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Darf ein Mieter ein Balkonkraftwerk ohne die Zustimmung des Vermieters aufstellen?
AG Köln, AZ: 222 C 150/23, 26.09.2023
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Keywords: Mieter Mietvertrag Vermieter Klausel Bestimmung Eigentümer Klagebegründung für Hilfsantrag, Unbegründetheit im Übrigen, Anspruch auf Zustimmung zur Solaranlage, Hauptantrag und Hilfsantrag, Sicherheit für Rückbauverpflichtung, Zustimmungspflicht bei Zahlung der Sicherheit, Nutzung des Balkons durch den Mieter, Grundsatz des mitvermieteten Balkons, Rechte des Vermieters und anderer Mieter, Zustimmungspflicht für Um- und Einbauten, Solaranlage als bauliche Veränderung, Definition "Balkonkraftwerk", Urteil AG Konstanz, Unerheblichkeit der festen Verbindung, Zustimmungspflicht für "Balkonkraftwerk", Zustimmung der Beklagten, Unterscheidung nach Haupt- und Hilfsantrag, Ermessen des Vermieters, Ermessensbeschränkungen und Gemeinwohl, Rechtsmissbräuchlichkeit, Beliebige Verfahrensweise des Vermieters, Gemeinwohl durch Solarstromerzeugung, Bewertung von äußerem Erscheinungsbild, Eigentumsrecht des Vermieters, Berücksichtigung äußeren Erscheinungsbilds, Substanzbeeinträchtigung ausgeschlossen, Argumente der Kläger und Rechtsbewertung, Umweltbewusstsein der Bewohner, Besondere Vorlieben binden nicht, Ermessen der Beklagten eingeschränkt, Kein Anspruch auf Solarmodule an der Außenseite, Gesetzentwurf für Balkonkraftwerke, Gravierender Eingriff in äußeres Erscheinungsbild, Nicht gesetzlich legitimierter Eingriff, Argumente gegen äußere Solarmodule, Optisches Gesamtbild, Minderertrag unsubstantiiert, Freiwillige Errichtung des "Balkonkraftwerks", Prozessuale Nebenentscheidungen, Grundlagen für Nebenentscheidungen, Streitwertfestsetzung,
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- Zahlungen aus dem Wirtschaftsplan können als künftige Leistungen gem. § 258 ZPO eingeklagt werden / Keine Aufrechnung mit Hausgeld; §§ 28 WEG; 258 ZPO
- Zum Anspruch auf erstmalige Herstellung des geschuldeten Zustandes in einer Eigentümergemeinschaft; §§ 21 Abs. 8 WEG; 242 BGB
- Bauliche Veränderung bedarf eines Gestattungsbeschlusses - Widerklage auf Gestattung ohne Vorbefassung möglich - Eigentümer haftet für bauliche Veränderungen des Mieters; §§ 20 WEG; 1004 BGB
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