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Zur Unzulässigkeit von Bearbeitungsgebühren bei der Kreditvergabe; § 307 BGB
AG Gießen, AZ: 47 C 63/13, 16.07.2013
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Die Vereinbarung der Zahlung einer Bearbeitungsgebühr durch den Bankkunden als Darlehensnehmerin kann gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sein.

Eine Kontrolle dieser Vertragsbedingung nach § 307 BGB ist jedenfalls über § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB eröffnet. Danach finden bei Verbraucherverträgen unter anderem §§ 307 bis 309 BGB auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen VerWendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.

Die bloße innere Bereitschaft, über die Bearbeitungsgebühr zu verhandeln, genügt nicht.
Von einem Aushandeln kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Verwender die betreffende Vertragsbedingung ernsthaft zur Disposition gestellt hat und seinem Vertragspartner dies auch deutlich gemacht hat (BGH, NJW1977,624,626).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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